Wohnflächenberechnung
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Immer
wieder kommt es vor, dass sich Mieter und Vermieter nicht über die
Wohnfläche einig werden. Insbesondere in den neuen Bundesländern hat
sich die Frage der richtigen Ermittlung häufig gestellt, da die
gesetzlich vorgegebenen Mieterhöhungen grundsätzlich auf der exakt
ermittelten Wohnfläche basieren. In Deutschland wird alles durch
Gesetze und Verordnungen geregelt. Dies gilt auch für die Ermittlung
der Wohnfläche. Doch bevor wir uns der gesetzlichen Grundlage widmen,
zunächst eine allgemeine Beschreibung der Vorgehensweise. So einfach ist es: Die Wohnfläche einer Wohnung
oder eines Einfamilienhauses hat vor allem Bedeutung bei einer Mieterhöhung
und bei der Abrechnung der Betriebskosten. Es zählt grundsätzlich die Fläche
aller Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören. Also auch Küchen,
Bäder und WC's, Flure, ggfs. auch Speisekammer. Nicht mitgerechnet werden vor
allem Zubehör- und Wirtschaftsräume, wie Keller, Waschküchen, Dachböden,
Trockenräume, Garagen, Abstellräume, Vorratsräume, die außerhalb der
Wohnung liegen. Die Grundfläche von Wintergärten,
Schwimmbäder und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen
sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen gehören ebenfalls zur
Wohnfläche. Allerdings regelt § 4 der Wohnflächenverordnung, dass
unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen
Seiten geschlossene Räume nur zur Hälfte und Balkone, Loggien, Dachgärten
und Terrassen in der Regel nur zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
angerechnet werden. Bei
schrägen Wänden werden Raumbereiche mit einer lichten Höhe von
mindestens zwei Meter voll, mit einer Höhe von 1-2 Meter zur Hälfte,
mit einer Höhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht
angerechnet. Die Skizze verdeutlicht die
Verfahrensweise: Doch nun auch die gesetzliche Grundlage: Die Regelungen zur Wohnflächenberechnung
finden wir seit dem 01.01.2004 in der Wohnflächenverordnung. Im Folgenden der Wortlaut
dieser Verordnung: § 1 - Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche (1)
Wird
nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2
zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und
nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen. § 2 - Zur
Wohnfläche gehörende Grundflächen (2)
Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von 1.
Wintergärten, Schwimmbäder
und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
2.
Balkonen, Loggien, Dachgärten
und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim
gehören. (3)
Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume: 1) Zubehörräume,
insbesondere:
a.
Kellerräume,
b.
Abstellräume und
Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, c.
Waschküchen,
d.
Bodenräume,
e.
Trockenräume,
f.
Heizungsräume und
g.
Garagen, 2)
Räume,
die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des
Bauordnungsrechtes der Länder genügen, sowie 3)
Geschäftsräume.
§ 3 -
Ermittlung der Grundfläche (1)
Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu
ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile
auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden
Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen. (2) Bei
der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die
Grundfläche von 1.
Tür-
und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Rahmenumrahmungen,
2.
Fuß-, Sockel- und
Schrammleisten,
3.
fest eingebauten Gegenständen,
wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- und
Duschwannen,
4.
freiliegenden Installationen,
5.
Einbaumöbeln und
6.
nicht ortsgebundenen,
versetzbaren Raumteilern (3) Bei der Ermittlung der
Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von 1.
Schornsteinen,
Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn
sie eine Höhe von mehr als 1,50 m aufweisen und ihre Grundfläche mehr
als 0,1 m² beträgt,
2.
Treppen mit über drei
Steigungen und deren Treppenabsätze, 3.
Türnischen und
4.
Fenster- und offenen
Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden heruntereichen oder bis zum Fußboden
herunterreichen und 0,13 m oder weniger tief sind, (4)
Die Grundfläche ist durch Ausmessungen im fertig gestellten Wohnraum
oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche
auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese 1.
für ein Genehmigungs-,
Anzeigen-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem
Bauordnungsrecht der Länder gefertigt
oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren
nicht
erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und
2.
die Ermittlung der lichten Maße
zwischen den Bauteilen
im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Ist
die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist
abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche
durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer
berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln. § 4 -
Anrechnung der Grundflächen Die
Grundflächen 1.
von
Räumen und Raumteilern mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m sind
voll ständig, 2.
von
Räumen und Raumteilern mit einer lichten Höhe von mindestens 1 m und
weniger als 2 m sind zur Hälfte, 3.
von
unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen
Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte, 4.
von
Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem
Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte, anzurechnen.
§ 5 - Überleitungsvorschriften Ist die Wohnfläche bis zum
31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung berechnet worden, bleibt
es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen
nach dem 31.12.2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen
werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen,
sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Weitere
Informationen erhalten Sie bei: oder
einen der 93 angeschlossenen Ortsvereine z.B. :
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Tel. 04521 78142 Verlagsrecht:
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