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Satzung
des
Haus- und Grundeigentümervereins
Haus & Grund Eutin e.V.

Inhaltsverzeichnis
§ 1 (Name und Sitz)
2
§
2 (Aufgaben)
2
§
3 (Geschäftsjahr)
2
§
4 (Mitgliedschaft)
2
§
5 (Ehrenmitgliedschaft)
2
§
6 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
3
§
7 (Beiträge)
3
§
8 (Organe)
3
§
9 (Mitgliederversammlung)
3
§
10 (Vereinsvorstand)
4
§
11 (Kassenprüfer)
4
§
12 (Satzungsänderung)
4
§
13 (Auflösung des Vereins)
4
§
14 (Gerichtsstand)
5
§
15 (Inkrafttreten)
5
Haus & Grund Eutin e.V.

Satzung
Der
Haus- und Grundeigentümerverein Haus
& Grund Eutin e.V., im folgenden “Verein“ genannt, hat seinen
Sitz in Eutin.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied von: Haus
& Grund Schleswig-Holstein - Verband Schleswig- Holsteinischer
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. -
(1) Der Verein bezweckt
die Förderung der privaten Grundstückswirtschaft und die Wahrung der
gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in
den Städten und Gemeinden. Er hat insbesondere die Aufgabe, seine
Mitglieder über die Rechte und Pflichten der Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer zu informieren, sie zu beraten und bei der Wahrnehmung
ihrer berechtigten Interessen zu unterstützen.
(2) In Sinne dieser
Aufgaben betreibt der Verein den Zusammenschluss der Haus—, Wohnungs- u.
Grundeigentümer und unterhält Einrichtungen, die der Information,
Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder dienen.
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
(1) Mitglieder des
Vereins können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden,
die über Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum oder über ein sonstiges
eigentumsähnliches dingliches Recht (z.B. Erbbaurecht) verfügen oder
eines der vorgenannten Rechte anstreben.
Für
Verwalter von Haus- Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
(2)
Die Mitgliedschaft endet
1.
durch Austritt;
dieser ist nur zum Ende eines Kalenderjahrs zulässig und muss dem Verein
spätestens 6 Monate vor Jahresschluss schriftlich mitgeteilt werden;
2.
durch Tod, ab Mitteilung durch Erben;’
3.
durch Ausschluss:
Der Ausschluss kann erfolgen
a) wegen Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden
Pflichten,
b) wegen Nichtzahlung der satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträge trotz vorheriger
Mahnung durch den Vorstand mit Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit,
c) wegen Schädigung
des Ansehens des Vereins oder der Interessen der Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer oder
d) aus einem sonstigen
wichtigen Grund.
Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach
schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen
die Entscheidung auf Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von vier
Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die
Mitgliederversammlung zu. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung
ist binnen eines Monats nach Zustellung der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Die Zustellungen sind ordnungsgemäß, wenn sie schriftlich an die letzte
bekannte Anschrift des Mitglieds veranlasst werden.
Mit
dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an
den Verein, auch an dessen Vermögen.
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
Für die Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen Rechte und Pflichten des
betroffenen Mitglieds.
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in
hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentum verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstands zu
Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags befreit.
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt
1. an allen Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der
Mitgliederversammlung zustehen,
2. alle für die Mitglieder bestimmten Einrichtungen
des Vereins zu benutzen,
3. unentgeltlich Rat und Auskunft in allen die
Grundstücks- und Wohnungswirtschaft betreffenden Angelegenheiten zu
beanspruchen.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet
1. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben
nach Kräften zu unterstützen,
2. das Veröffentlichungsorgan des Verbandes
Schleswig-Holsteinischer Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentümer zu beziehen,
3. die satzungsmäßigen Beiträge termingerecht zu
bezahlen.
(1)
Die Höhe des Jahres-Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Im Jahresbeitrag ist die Bezugsgebühr für das Veröffentlichungsorgan
des Landesverbandes enthalten.
Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
(2)
Die laufenden Beiträge sind im Januar jährlich im Voraus zu zahlen.
(3)
Der Verein kann für die Vertretung eines Mitglieds vor Behörden oder
Gerichten sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen von dem Mitglied für
die entstandenen Unkosten und Auslagen Sonderbeiträge nach einer Gebührenordnung
verlangen. Die Gebührenordnung wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
Die
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung ( § 9),
b) der Vereinsvorstand (§10)
§
9 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal
im Jahr einzuberufen. Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung setzt der
Vereinsvorstand fest. Die Versammlung dient der Information,
Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins
zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben.
Dazu
gehören:
a) die Wahl des Vereinsvorstands,
b) die Entgegennahme des Tätigkeits-, Kassen- und Prüfberichts,
c) die Erteilung der Entlastung des Vereinsvorstands,
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes
e) die Wahl der Kassenprüfer
f)
die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Gebührenordnung,
g) Die Ernennung von Ehremitgliedern,
h) die Änderung der Vereinssatzung
i) die Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
1.
das Interesse des Vereins es erfordert,
2.
zehn Prozent der Mitglieder,
die dem Landesverband gemeldet sind, dies schriftlich unter Angabe der Gründe
vom Vereinsvorstand verlangen,
3.
der Vorstand des Landesverbandes der Schleswig-Holsteinischen Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentümer
e.V. die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen
verlangt.
(3)
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterschreiben ist.
(4)
Die Mitgliederversammlung muss durch Mitteilung in den Veröffentlichungsorgan
des Landesverbands (Norddeutsche Hausbesitzer—Zeitung) unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen
werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
(5)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und
Nein - Stimmen.
(6)
Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einen Viertel der
anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand die Mehrheit,
so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten
Stimmzahlen statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los.
(7)
In der Mitgliederversammlung kam sich jedes Mitglied durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.
Jeder Bevollmächtigte hat nur eine Stimme.
(8)
Anträge für die Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor den
Versammlungstag schriftlich beim Vereinsvorstand eingegangen sein.
(1)
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
(2. Vorsitzender), dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Ferner können
bis zu drei Beisitzer dem Vorstand angehören. Alle Ämter sind Ehrenämter.
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, der
Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils in einen besonderen Wahlgang.
(2)
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie endet mit der
Neu- oder Wiederwahl auf der Mitgliederversammlung des Wahl-Jahres. Der
Vorsitzende, der Schatzmeister und ein Beisitzer sind in geraden
Kalenderjahren, der stellvertr. Vorsitzende, der Schriftführer und die
weiteren Beisitzer in ungeraden Kalenderjahren zu wählen. Die erste
Vorstandswahl nach Beschluss über diese Satzung findet im Jahre 1991
statt.
(3)
Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel
der gültigen Stimmen abgewählt werden. Eine entsprechen Neuwahl hat noch
auf der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(4)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit nimmt der
Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl
vor. Die Ersatzwahl der nächsten Mitgliederversammlung gilt für die
restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Scheidet zwischen zwei
ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder
aus, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen und von dieser eine Ersatzwahl für die
restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen vorzunehmen.
(5)
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des
Vereinsvermögens nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er hat
alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins
erforderlich sind. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen.
(6)
Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter
einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Vorstandmitglieder dies verlangt. Über jede Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
(7)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende den 1. Vorsitzenden
nur vertreten, wenn dieser verhindert ist.
(1)
Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige Verwendung der Mitgliedsbeiträge
sowie des Vereinsvermögens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgabe durch
Kassenprüfung wahr, die mindestens einmal im Jahr bis zur jährlichen
ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden muss, und
erstatten der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht.
(2)
Die Wahl der Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung erfolgt für
vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(1)
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der gültigen
Stimmen in der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung
ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge
bekannt gegeben worden sind.
(1)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Der Auflösungsantrag kann der Mitgliederversammlung vom
Vereinsvorstand unterbreitet oder auch von mindestens der Hälfte der
Vereinsmitglieder gestellt werden.
(2)
Vor der Beschlussfassung ist der Landesverband der Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer gutachterlich zu hören. Seine Stellungnahme ist der
beschließenden Versammlung vorzulegen.
(3)
Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von Dreiviertel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder und eine Dreiviertel-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig,
so muss innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen
kann.
(4)
Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt
amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die
Verteilung des nach Erfüllung aller Verpflichtungen des Vereins
vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, die den
Beschluss über die Auflösung des Vereins gefasst hat.
Zuständig
für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist
das Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.
Die
vorliegende Fassung der Satzung entspricht den Beschlüssen der
ordentlichen Mitgliederversammlungen am 09.05.2007
und 23.04.2010
in Eutin und ist am 23.04.2010 in Kraft getreten.
Mit diesem Tage tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.
Ende
der Satzung
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