Satzung

       des Haus- und Grundeigentümervereins


      Haus & Grund Eutin e.V.  

 

 

 Inhaltsverzeichnis

§ 1 (Name und Sitz) 2

§ 2 (Aufgaben) 2

§ 3 (Geschäftsjahr) 2

§ 4 (Mitgliedschaft) 2

§ 5 (Ehrenmitgliedschaft) 2

§ 6 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) 3

§ 7 (Beiträge) 3

§ 8 (Organe) 3

§ 9 (Mitgliederversammlung) 3

§ 10 (Vereinsvorstand) 4

§ 11 (Kassenprüfer) 4

§ 12 (Satzungsänderung) 4

§ 13 (Auflösung des Vereins) 4

§ 14 (Gerichtsstand) 5

§ 15  (Inkrafttreten) 5

  

 

      Haus & Grund Eutin e.V.

 

Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

Der Haus- und Grundeigentümerverein Haus & Grund Eutin e.V., im folgenden “Verein“ genannt, hat seinen Sitz in Eutin.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied von:  Haus & Grund Schleswig-Holstein - Verband Schleswig- Holsteinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. -

§ 2 (Aufgaben)

(1) Der Verein bezweckt die Förderung der privaten Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in den Städten und Gemeinden. Er hat insbesondere die Aufgabe, seine Mitglieder über die Rechte und Pflichten der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zu informieren, sie zu beraten und bei der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen zu unterstützen.

(2) In Sinne dieser Aufgaben betreibt der Verein den Zusammenschluss der Haus—, Wohnungs- u. Grundeigentümer und unterhält Einrichtungen, die der Information, Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder dienen.

§ 3 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 (Mitgliedschaft)

(1) Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum oder über ein sonstiges eigentumsähnliches dingliches Recht (z.B. Erbbaurecht) verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben.

Für Verwalter von Haus- Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austritt;
dieser ist nur zum Ende eines Kalenderjahrs zulässig und muss dem  Verein spätestens 6 Monate vor Jahresschluss schriftlich mitgeteilt werden;

2. durch Tod, ab Mitteilung durch Erben;’

3. durch Ausschluss:
Der Ausschluss kann erfolgen
a) wegen Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten,
b) wegen Nichtzahlung der satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträge trotz  vorheriger Mahnung durch den Vorstand mit Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit,

   c) wegen Schädigung des Ansehens des Vereins oder der Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer oder

         d) aus einem sonstigen wichtigen Grund.

Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen die Entscheidung auf Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist binnen eines Monats nach Zustellung der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Die Zustellungen sind ordnungsgemäß, wenn sie schriftlich an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds veranlasst werden.

Mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, auch an dessen Vermögen.
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
Für die Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.

§ 5 (Ehrenmitgliedschaft)

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in hervorragender Weise um das Haus-,  Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

 

 

 

§ 6 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

(1) Die Mitglieder sind berechtigt

1. an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung zustehen,    

2. alle für die Mitglieder bestimmten Einrichtungen des Vereins zu benutzen,

3. unentgeltlich Rat und Auskunft in allen die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft betreffenden Angelegenheiten zu beanspruchen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet

1. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen,

2. das Veröffentlichungsorgan des Verbandes Schleswig-Holsteinischer Haus-,  Wohnungs- und Grundeigentümer zu beziehen,

3. die satzungsmäßigen Beiträge termingerecht zu bezahlen.

§ 7 (Beiträge)

(1) Die Höhe des Jahres-Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im Jahresbeitrag ist die Bezugsgebühr für das Veröffentlichungsorgan des Landesverbandes enthalten.
Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.

(2) Die laufenden Beiträge sind im Januar jährlich im Voraus zu zahlen.

(3) Der Verein kann für die Vertretung eines Mitglieds vor Behörden oder Gerichten sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen von dem Mitglied für die entstandenen Unkosten und Auslagen Sonderbeiträge nach einer Gebührenordnung verlangen. Die Gebührenordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8 (Organe)

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung ( § 9),

b) der Vereinsvorstand (§10)

 

§ 9 (Mitgliederversammlung)



(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung setzt der Vereinsvorstand fest. Die Versammlung dient der Information,  Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben.

Dazu gehören:

a) die Wahl des Vereinsvorstands,

b) die Entgegennahme des Tätigkeits-, Kassen- und Prüfberichts,

c) die Erteilung der Entlastung des Vereinsvorstands,

d) die Genehmigung des Haushaltsplanes

e) die Wahl der Kassenprüfer

f) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Gebührenordnung,

g) Die Ernennung von Ehremitgliedern,

h) die Änderung der Vereinssatzung

i) die Auflösung des Vereins.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

1. das Interesse des Vereins es erfordert,

2.  zehn Prozent der Mitglieder, die dem Landesverband gemeldet sind, dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vereinsvorstand verlangen,

3. der Vorstand des Landesverbandes der Schleswig-Holsteinischen Haus-, Wohnungs- und  Grundeigentümer e.V. die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem  Protokollführer zu unterschreiben ist.

(4) Die Mitgliederversammlung muss durch Mitteilung in den Veröffentlichungsorgan des Landesverbands (Norddeutsche Hausbesitzer—Zeitung) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein - Stimmen.

(6) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einen Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(7) In der Mitgliederversammlung kam sich jedes Mitglied durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Jeder Bevollmächtigte hat nur eine Stimme.

(8) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor den Versammlungstag schriftlich beim Vereinsvorstand eingegangen sein.

§ 10 (Vereinsvorstand)

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender), dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Ferner können bis zu drei Beisitzer dem Vorstand angehören. Alle Ämter sind Ehrenämter. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils in einen besonderen Wahlgang.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie endet mit der Neu- oder Wiederwahl auf der Mitgliederversammlung des Wahl-Jahres. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und ein Beisitzer sind in geraden Kalenderjahren, der stellvertr. Vorsitzende, der Schriftführer und die weiteren Beisitzer in ungeraden Kalenderjahren zu wählen. Die erste Vorstandswahl nach Beschluss über diese Satzung findet im Jahre 1991 statt.

(3) Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel der gültigen Stimmen abgewählt werden. Eine entsprechen Neuwahl hat noch auf der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Die Ersatzwahl der nächsten Mitgliederversammlung gilt für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und von dieser eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(5) Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen.

(6) Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandmitglieder dies verlangt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur vertreten, wenn dieser verhindert ist.

§ 11 (Kassenprüfer)

(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige Verwendung der Mitgliedsbeiträge sowie des Vereinsvermögens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer  nehmen ihre Aufgabe durch Kassenprüfung wahr, die mindestens einmal im Jahr bis zur jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden muss, und erstatten der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht.

(2) Die Wahl der Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung erfolgt für vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 (Satzungsänderung)

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben worden sind.

§ 13 (Auflösung des Vereins)

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann der Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand unterbreitet oder auch von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder gestellt werden.

(2) Vor der Beschlussfassung ist der Landesverband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer gutachterlich zu hören. Seine Stellungnahme ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.

(3) Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von Dreiviertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder und eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

(4) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Erfüllung aller Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, die den Beschluss über die Auflösung des Vereins gefasst hat.

§ 14 (Gerichtsstand)

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist das Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.

§ 15  (Inkrafttreten)

Die vorliegende Fassung der Satzung entspricht den Beschlüssen der ordentlichen Mitgliederversammlungen am 09.05.2007 und 23.04.2010 in Eutin und ist am 23.04.2010 in Kraft getreten. Mit diesem Tage tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.  

 

Ende der Satzung  

 

Ausdruck :

   Satzung.pdf 

Copyright © 2006 Haus & Grund Eutin e.V. - Seiten - zuletzt aktualisiert : 19.04.2011